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   BayObLG, 17.06.1998 - 1Z BR 51/98   

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BayObLG, 17.06.1998 - 1Z BR 51/98 (https://dejure.org/1998,5182)
BayObLG, Entscheidung vom 17.06.1998 - 1Z BR 51/98 (https://dejure.org/1998,5182)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Juni 1998 - 1Z BR 51/98 (https://dejure.org/1998,5182)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1960 Abs. 2, § 1915 Abs. 1, § 1836 Abs. 1
    Vergütung des Nachlasspflegers bei einem kleinen Nachlass

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG München - 65 VI 16360/94
  • LG München I - 16 T 23424/97
  • BayObLG, 17.06.1998 - 1Z BR 51/98

Papierfundstellen

  • FamRZ 1999, 255
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 20.09.1993 - 1Z BR 19/93

    Zur Beendigung einer Nachlaßpflegschaft

    Auszug aus BayObLG, 17.06.1998 - 1Z BR 51/98
    b) Die Entscheidung darüber, in welcher Höhe eine Vergütung zu bewilligen ist, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlaßgerichts und des im Beschwerdeverfahren an seine Stelle tretenden Landgerichts (vgl. BayObLGZ 1993, 325/327).

    Das Gericht der weiteren Beschwerde kann die von den Tatsacheninstanzen getroffene Ermessensentscheidung nur begrenzt nachprüfen, nämlich ob sie von ihrem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht haben, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen sind oder wesentliche Umstände unerörtert gelassen haben (BayObLGZ 1993, 325/328).

    aa) Das Landgericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BayObLGZ 1993, 325/330 m.w.N.) davon ausgegangen, daß die Höhe der Vergütung nicht nach starren Regeln oder bestimmten Prozentsätzen festgesetzt wird.

    Dabei hat der Senat die wirtschaftlichen Belange der Erben und der mit Rücksicht auf ihren Beruf bestellten Nachlaßpflegerin berücksichtigt (vgl. BayObLGZ 1993, 325/328).

  • BGH, 06.10.1982 - IVa ZR 166/81

    Stellung und Aufgaben eines Nachlasspflegers - Sicherung und Verwaltung des

    Auszug aus BayObLG, 17.06.1998 - 1Z BR 51/98
    (2) Zu den Aufgaben des Nachlaßpflegers gehört es, die Nachlaßsachen in Besitz zu nehmen (vgl. BGH NJW 1983, 226).
  • BayObLG, 07.04.1989 - BReg. 1a Z 9/88

    Beschwerde gegen die Erteilung eines Erbscheins an ein katholisches Kinderheim

    Auszug aus BayObLG, 17.06.1998 - 1Z BR 51/98
    Da weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind, kann der Senat die sich aus dem Akteninhalt ergebenden Tatsachen selbst würdigen und eine eigene Ermessensausübung vornehmen (vgl. BayObLG FamRZ 1989, 1124/1125).
  • BayObLG, 30.07.1996 - 1Z BR 22/96

    Vergütung des Nachlaßpflegers

    Auszug aus BayObLG, 17.06.1998 - 1Z BR 51/98
    Es hat beachtet, daß jedenfalls bei kleineren Nachlässen (hier ca. DM 47000,--, vgl. BayObLG vom 30.7.1996 - Az.: 1Z BR 142/96) 3 bis 5 % des Aktivnachlasses zugrunde gelegt werden können, um einen Anhaltspunkt für die Überprüfung des anhand der sonstigen Umstände des Einzelfalles ermittelten Ergebnisses zu gewinnen (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 969 ).
  • BayObLG, 19.12.1994 - 1Z BR 24/94

    Bewilligung einer Vergütung für den Nachlasspfleger; Ermessen des

    Auszug aus BayObLG, 17.06.1998 - 1Z BR 51/98
    Maßgebend sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senate neben der Größe des Nachlasses vor allem die für die Tätigkeit des Nachlaßpflegers bestimmenden Merkmale, nämlich Dauer, Umfang, Bedeutung und Tragweite der Pflegergeschäfte und das Maß der damit verbundenen Verantwortung (BayObLG aaO S. 329 und FamRZ 1995, 683; vgl. auch Palandt/Edenhofer aaO Rn. 26).
  • BayObLG, 24.03.1988 - BReg. 3 Z 188/87
    Auszug aus BayObLG, 17.06.1998 - 1Z BR 51/98
    Von einer Ausnahme, die bei pflichtwidrigem Verhalten des Nachlaßpflegers zum Nachteil des Nachlasses (vgl. BayObLG NJW 1988, 1919) denkbar ist, kann keine Rede sein.
  • BayObLG, 30.07.1996 - 1Z BR 142/96
    Auszug aus BayObLG, 17.06.1998 - 1Z BR 51/98
    Es hat beachtet, daß jedenfalls bei kleineren Nachlässen (hier ca. DM 47000,--, vgl. BayObLG vom 30.7.1996 - Az.: 1Z BR 142/96) 3 bis 5 % des Aktivnachlasses zugrunde gelegt werden können, um einen Anhaltspunkt für die Überprüfung des anhand der sonstigen Umstände des Einzelfalles ermittelten Ergebnisses zu gewinnen (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 969 ).
  • BayObLG, 08.02.2000 - 1Z BR 150/99

    Vergütung des Nachlasspflegers

    Maßgebend sind die für die Tätigkeit des Nachlaßpflegers bestimmenden Merkmale, nämlich Dauer, Umfang, Bedeutung und Tragweite der Pflegergeschäfte sowie das Maß der damit verbundenen Verantwortung, aber im Hinblick auf den Wortlaut des § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ("Vermögen des Mündels") auch und zu einem wesentlichen Teil die Größe des zum Nachlaß zählenden Aktivvermögens (BayobLGZ 1993, 325/329; BayObLG FamRZ 1999, 255).
  • BayObLG, 14.05.2001 - 1Z BR 33/00

    Vergütung des Nachlasspflegers

    Maßgebend sind vor allem die für die Tätigkeit des Nachlasspflegers bestimmenden Merkmale, nämlich Dauer, Umfang, Bedeutung und Tragweite der Pflegschaft und das Maß der damit verbundenen Verantwortung, aber im Hinblick auf den Wortlaut des § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ("Vermögen des Mündels") auch und zu einem wesentlichen Teil die Größe des zum Nachlass zählenden Aktivvermögens (BayObLGZ 1993, 325/329; 1998, 65/68; 2000, 26/30; FamRZ 1995, 683; 1999, 255; Palandt/Edenhofer BGB 58. Aufl. § 1960 Rn. 26).

    Er hat jedoch andererseits die Übung der Praxis nicht beanstandet, die Vergütung bei größeren Nachlässen mit 1 % bis 2 %, bei kleineren mit 3 % bis 5 % des Aktivnachlasses zu bemessen, sofern auch alle anderen Bewertungsmaßstäbe gebührend berücksichtigt worden waren, die Größe des Aktivnachlasses also nur als eines der Kriterien zum Anhaltspunkt genommen und anhand aller übrigen Kriterien geprüft worden war, welcher Prozentsatz des Vermögens hiernach in der Gesamtschau angemessen erscheint (BayObLGZ 1993, 325/330; 2000, 27/30; Rpfleger 1981, 111 f.; FamRZ 1997, 969; 1999, 255).

    Die sonstigen Umstände des Einzelfalles erfordern es nicht, diesen Wert - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass er die Mehrwertsteuer bereits enthält (BayObLG FamRZ 1999, 255/256) - zu erhöhen.

  • BayObLG, 23.12.1999 - 1Z BR 204/98

    Höhe der Vergütung des Nachlaßpflegers

    Das Gericht der weiteren Beschwerde überprüft die vom Gericht der Tatsacheninstanz getroffene Ermessensentscheidung nur in engen Grenzen, nämlich dahin, ob es von seinem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist oder wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (vgl. BayObLGZ 1993, 325/327 f. und FamRZ 1999, 255 ).

    Das Landgericht ist von den Grundsätzen ausgegangen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung für die Bemessung der Vergütung des Nachlaßpflegers entwickelt hat (vgl. dazu zuletzt BayObLG FamRZ 1997, 185 /186 und 969, ferner FamRZ 1999, 255 ).

  • BayObLG, 11.05.1999 - 1Z BR 36/99

    Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers

    Auch die Überprüfung von Amts wegen auf Rechtsfehler (§ 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 550 ZPO ) ergibt keinen Grund zur Beanstandung der landgerichtlichen Entscheidung (vgl. zum Umfang der Überprüfung und zum Maßstab bei der Vergütungsfestsetzung BayObLGZ 1993, 325/327 ff. und zuletzt FamRZ 1999, 255/256).

    Angesichts des erheblichen mit der Erbenermittlung verbundenen Aufwands und der beruflichen Stellung der Nachlaßpflegerin hat das Landgericht sein Ermessen bei Festsetzung der Höhe der Vergütung rechtsfehlerfrei ausgeübt (vgl. zur Vergütung bei kleineren Nachlässen BayObLG FamRZ 1999, 255/256).

  • LG Bielefeld, 09.01.2007 - 23 T 666/06
    Maßgebend sind die für die Tätigkeit des Nachlasspflegers bestimmenden Merkmale, nämlich Dauer, Umfang, Bedeutung und Tragweite der Pflegergeschäfte sowie das Maß der damit verbundenen Verantwortung, aber im Hinblick auf den Wortlaut des § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. - Vermögen des Mündels - auch und zu einem wesentlichen Teil die Größe des zum Nachlass zählenden Aktivvermögens (vgl. BayObLGZ 1993, 325 (329); BayObLG, FamRZ 1999, 255; BayObLGZ 2000, 26 ff.).
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